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In meinem Artikel „Domainfirma“ hatte ich über eine Entscheidung des OLG Dresden vom 15.11.2010 (OLG Dresden, Beschl. v. 15.11.2010, Az. 13 W 0890/10 – fashion-shop-germany.eu) berichtet, in welcher der 13. Senat entschieden hat, dass die von einem Online-Händler für Damenmoden beantragte Firma „fashion-shop-germany.eu e.Kfr.“ in das zuständige Handelsregister einzutragen sei, weil die Firma Unterscheidungskraft besitze (§ 18 HGB) und war der Auffassung, dass sich mit dieser Frage, bislang noch kein weiteres Oberlandesgericht beschäftigt hat.

Pustekuchen, denn das OLG Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 13.10.2010 (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.10.2010, Az. 20 W 196/10 – Outlets.de GmbH), dass der Firma „Outlets.de GmbH“ die Unterscheidungskraft mit der Folge fehlen würde, dass diese Firma nicht in das zuständige Handelsregister einzutragen sei.

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:

„Der Zusatz „.de“ (Top-Level-Domain) und auch die Tatsache, dass bei der deutschen zentralen Registrierungsstelle für alle Domains (Denic) nur eine Internetadresse mit diesem von der Antragstellerin nun auch für ihre Firma gewählten Namen vergeben wurde, führt bei einem Gattungsbegriff nicht zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB.“

Anmerkung:

Vor diesem Hintgrund bleibt abzuwarten, wie sich andere Oberlandesgerichte und gegebenenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser streitgegenständlichen Frage zukünftig positionieren werden.

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