Domainfirma

Mit Beschluss vom 15.11.2010 entschied der 13. Senat des Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschl. v. 15.11.2010, Az. 13 W 0890/10 – fashion-shop-germany.eu), dass die von einem Online-Händler für Damenmoden beantragte Firma „fashion-shop-germany.eu e.Kfr.“ in das zuständige Handelsregister einzutragen sei, weil die Firma Unterscheidungskraft besitze (§ 18 HGB). Das Landgericht Leipzig hatte dies verneint (LG Leipzig, Beschl. v. 22.07.2010, Az. 04HK T 145/09 – fashion-shop-germany.eu).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:

„Der Zusammenhang zwischen einer lediglich aus einer Gattungsbezeichnung bestehenden Second-Level-Domain und der dazugehörigen Top-Level-Domain ist tatsächlich geeignet, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Dies folgt schon daraus, dass nach den für die Vergabe der Domainnamen bestehenden Richtlinien eine nochmalige Vergabe desselben Domainnamens ausgeschlossen ist. Der Senat vermag dabei nicht zu erkennen, dass mit der Aufnahme der Top-Level-Domain in die Firmenbezeichnung firmenrechtlicher Anforderungen umgangen würden. Vielmehr führt die Aufnahme, wie die – ebenfalls zulässige – Aufnahme anderer Adressbestandteile auch, dazu, dass Unternehmen von anderen unterscheiden zu können, und knüpft dabei unmittelbar an das gesetzliche Erfordernis der Unterscheidungskraft an.“

Anmerkung:

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine sog. „Domainfirma“, also eine Firma die einer bestimmten Domain entspricht, unterscheidungskräftig im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Soweit ersichtlich, ist dies die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichtes zu dieser Thematik.

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