Europas Erstes Porzellan

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Europas Erstes Porzellan

für einzelne Waren der Klassen 11, 14 und 21 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 13.04.2010, Az. 26 W (pat) 63/08 – Europas Erstes Porzellan).

Entscheidungsgründe:

Er verneinte dies u.a. mit folgender Begründung:

„Dass nach Angaben der Anmelderin aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nur sie allein dazu befugt ist, die angemeldete Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren zu benutzen, ist ebenfalls nicht dazu geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden und der angemeldeten Marke zur Eintragung zu verhelfen. Ein wettbewerbsrechtlich begründeter Schutz des Anmelders muss im markenrechtlichen Eintragungsverfahren schon wegen der jeweils unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen und Rechtspositionen unberücksichtigt bleiben (…). Die Tatsache, dass ein Anmelder wettbewerbsrechtlich allein dazu berechtigt ist, eine Angabe zu benutzen, impliziert nämlich nicht die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise von der wettbewerbsrechtlichen Alleinstellung des Anmelders und sagt insbesondere nichts über die Kenntnis des Verkehrs darüber aus, wem die fragliche beschreibende Angabe betrieblich zuzurechnen ist. Sie kann daher die originäre Unterscheidungskraft einer Marke i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht begründen.“

Bemerkung:

Der Senat beschäftigte sich insbesondere mit der (interessanten) Frage, ob ein wettbewerbsrechtlich begründeter Schutz des Anmelders im markenrechtlichen Eintragungsverfahren berücksichtigt werden müsse – und verneinte dies (zurecht).

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