Google-AdWords

Mit Urteil vom 23.03.2010 entschied der Gerichtshof in einem Vorlageverfahren, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 dahin auszulegen sei, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Gerichtshof, Urt. v. 23.03.2010, Rs. C-236/08 bis C-238/08 – Google France SARL u.a./Louis Vuitton Malletier SA u.a.).

Im Klartext heißt das, dass ein Werbender eine ihm nicht gehörende Marke eines dritten Wettbewerbers dann im Rahmen der AdWord-Werbung verwenden darf, wenn der Betrachter „seiner“ Werbung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der beworbenen Ware/Dienstleistung um „seine“ Ware/Dienstleistung und nicht die des Markeninhabers handelt. Wann dies der Fall ist, werden die Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben. Insofern bedeutet die Entscheidung gerade nicht, dass jede Werbung nicht die Markenrechte eines Dritten verletzt. Die wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

Ferner entschied der Gerichtshof, dass der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes (beispielsweise: Google), der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 benutzt.

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass Google selbst keine Markenverletzung begeht, wenn ein Dritter sich der Marke eines anderen bedient, damit „seine“ AdWord-Werbung erscheint, weil die Marke von Google gar nicht benutzt wird – sondern ausschließlich vom Werbenden, der sich der Marke eines Dritten im Rahmen „seiner“ AdWord-Werbung bedient.

Anmerkung:

Nach erster Durchsicht der Entscheidung überzeugt mich persönlich die Entscheidung des Gerichtshofes nicht. Selbst wenn für den Betrachter der AdWord-Werbung erkennbar ist, dass es sich bei der AdWord-Werbung um das Angebot eines Dritten – und nicht das des Markeninhabers – handelt, wird doch der gute Ruf der Marke ausschließlich zu Werbezwecken eines dritten Wettbewerbers ausgenutzt. Dies soll die Marke gerade verhindern. Dass sich der werbende Dritte der Marke eines Wettbewerbers bedient, ist für diesen gar nicht erforderlich. Es bleibt diesem nämlich unbenommen, seine AdWord-Werbung auf Gattungsbegriffe zu beschränken, ohne hierzu die Markenrechte eines Wettbewerbers zu „pervertieren“. Im Ergebnis halte ich die Entscheidung des Gerichtshofs aus Sicht der Markeninhaber demzufolge für nicht besonders glücklich. Ich persönlich hätte mir gewünscht, dass der Gerichtshof die Interessen der Markeninhaber mehr gewürdigt/gewichtet hätte.

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