CCCP und DDR

Obwohl die Marken „CCCP“ und „DDR“ die Ware „Bekleidungsstücke“ schützen, dürfen Dritte diese Zeichen auf Bekleidungsstücke anbringen, ohne dass die Marken dadurch verletzt würden, so die Pressestelle des Bundesgerichtshof (BGH) in der Mitteilung Nr. 10/2010.

Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken verneinte der BGH deshalb, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen würden, denn die markenrechtlichen Ansprüche setzten voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasse, das nach Art des Motivs variieren könne. Der BGH nahm an, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen würden.

Die Entscheidungsgründe wurden noch nicht veröffentlicht.

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