Titelschutzanzeiger Nr. 955

Der Titelschutzanzeiger Nr. 955 ist heute erschienen.

Anmerkung:

Das Markenrecht schützt neben eingetragenen Marken auch die sog. „Werktitel“. Diese sind in § 5 MarkenG legaldefiniert. Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel „Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken“. Der Werktitelschutz entsteht, anders als bei der eingetragenen Marke, grundsätzlich erst mit Veröffentlichung des Werkes. Im Markenrecht gilt das sog. „Prioritätsprinzip“, das heißt, das zeitlich ältere Recht geht dem zeitlich jüngeren Recht vor. Da die Bearbeitung eines Werktitel längere Zeit in Anspruch nimmt, kann der Schutz eines in Bearbeitung befindlichen Werktitels durch die Veröffentlichung in einem entsprechenden Publikationsmedium (beispielsweise dem rundy Titelschutz JOURNAL oder dem Titelschutzanzeiger) zeitlich vorgezogen werden, vorausgesetzt, das Werk erscheint anschließend auch und zwar in einem zeitlich je nach Werk unterschiedlich kurzen/langen Zeitraum. Die Veröffentlichung des Werktitels in oben genannten Journal dient demzufolge dazu, den Zeitpunkt der Schutzentstehung des Werktitels zum einen zeitlich zu fixieren (Tag der Veröffentlichung im Journal) und zum anderen zeitlich gesehen vor die eigentliche Veröffentlichung des Werkes zu ziehen (Tag der Veröffentlichung im Journal). Wer ein Buch schreibt oder eine Computersoftware entwickelt und hierfür bereits einen Namen im Kopf hat, tut gut daran, den Titel des Werkes bereits vor der Erstellung/Veröffentlichung des Werkes zu publizieren, um sich so die markenrechtlich geschützten Werktitelrechte schon vor Fertigstellung/Veröffentlichung des Werkes zu sichern. Alternativ oder kumulativ kann man sich auch die Markenrechte an diesem Titel sichern, indem man eine entsprechende Marke zur Eintragung bringt.

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