Wortmarke „ID“ nicht eintragungsfähig

Nach Auffassung des 28. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke „ID“ für die angemeldeten Waren „Munition und Geschosse“ (Klasse 13) nicht eintragungsfähig, da ihr die Unterscheidungskraft fehle. Als Abkürzung für „Identifikation“ stehe die Herkunftsfunktion nicht im Vordergrund (BPatG, Beschl. v. 05.08.2009, Az. 28 W (pat) 103/08 – ID). Die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) fehle bereits dann, wenn die Marke einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren aufweisen würde.

Share