Meuterei auf der Bounty

Mit Urteil vom 08.07.2009 (Rs. T-28/08) bestätigte das Euröpäischen Gerichts erster Instanz (EuG) die Löschung der 3D-Marke

bounty-riegel

der im Rechtsverkehr unter der Marke „Bounty“ vertrieben wird (Pressemitteilung Nr. 60/09).

Der 3D-Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Ferner habe der Markeninhaber nicht die Verkehrsdurchsetzung der 3D-Marke nachweisen können. Das Gericht wies darauf hin, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke voraussetze, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund der Marke erkenne, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammten. Zudem müsse diese Verkehrsdurchsetzung für den Teil der Gemeinschaft nachgewiesen werden, in dem die Marke ursprünglich keine Unterscheidungskraft hatte. Da weder die Marktanteile des Bounty-Riegels noch die Prozentsätze seiner Wiedererkennung in der Gemeinschaft einheitlich seien, sei es nicht möglich, von den Ergebnissen der durchgeführten Umfragen in nur sechs der fünfzehn damaligen Mitgliedstaaten, nämlich im Vereinigten Königreich sowie in Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien und den Niederlanden, auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt zu schließen. Da die Form eines Bounty-Riegels nicht in der gesamten Gemeinschaft unterscheidungskräftig sei, hätte der Markeninhaber zusätzliche Nachweise für die damals neun übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beibringen müssen, um zu belegen, dass die Form durch Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erlangt hat. Dies sei nicht geschehen. daher habe das Gericht die Klage abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

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