Europäisches Gericht erster Instanz (EuG), Urt. v. 28.01.2008, Rs. T 174/07 – TDI

Leitsatz
  1. Die Gemeinschaftswortmarke „TDI“ ist betreffend die Waren „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“ (Klasse 4), „Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (soweit in Klasse 7 enthalten)“ (Klasse 7) und „Reparaturwesen; insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich Pannenhilfe (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe)“ (Klasse 37) nicht eintragungsfähig, weil die Anmeldemarke für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 der Gemeinschaftsmarken (GMV).
  2. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen das fragliche Zeichen als Abkürzung der Ausdrücke „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ wahr.
  3. Die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ beschreiben einen bestimmten Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen, in die diese Motoren eingebaut sind. Dieser Motortyp schließt auch die Motoren ein, die von der Klasse 7 und damit von der Anmeldung erfasst werden.
  4. Aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie den im Hinblick auf die Motoren der Klasse 7 genannten besteht der beschreibende Charakter auch für „Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung“, da diese wesentliche Bestandteile der Motoren sind oder zumindest unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Motoren, für die sie bestimmt sind, konstruiert werden müssen, so insbesondere der Eigenschaft von Motoren, dem Typ „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ anzugehören, so dass die Anmeldemarke ihre Beschaffenheit oder Bestimmung angibt.
  5. Ebenso ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die Waren der Klasse 4, also technische Öle und Fette, Schmiermittel und Motortreibstoffe, die im Übrigen auch Motoren von Landfahrzeugen betreffen können, speziell so aufbereitet sein können, dass sie den Anforderungen von Motoren des Typs „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ genügen. Es ist daher festzustellen, dass das Zeichen TDI auch für die Waren der Klasse 4 beschreibend ist, deren Bestimmung es angibt.
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