Haus & Grund II

Leitsatz
  1. Dem Namen eines Vereins kann grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen.
  2. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.
  3. Was die Unterscheidungskraft angeht, ist bei Verbandsnamen ein großzügiger Maßstab anzulegen, denn der Verkehr ist bei derartigen Namen an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.
  4. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „Haus & Grund“ und „Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH“ besteht Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Aus dem Sachverhalt

Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer“. Am 14.05.1992 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung im Vereinsregister erfolgte am 29.09.1992. Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken mit Priorität vom 01.04.1998 und vom 01.10.1998.

Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Hausund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband Niedersachsen (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16.11.1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + Grund Niedersachsen“ voranzustellen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.03.1992.

Zu den Mitgliedern des Landesverbands gehörte der Ortsverein Hannover, der ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein Hannover“ führte. Die Mitgliederversammlung dieses Ortsvereins beschloss am 08.05.1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22.07.1992 in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein „Haus & Grund Hannover“ war ursprünglich Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1, einer Immobilien-GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind bzw. waren. Die Beklagte zu 1 wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.12.1995 unter der Firma „St. Immobilien-Leistungsgesellschaft Haus & Grund mbH“ gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Sie ist Inhaberin zweier Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „Haus und Grund“ mit Priorität vom 18.06.1996 und vom 27.05.1999. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.21.1997, eingetragen am 23.02.1998, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in „Haus & Grund Leistungsgesellschaft mbH Südniedersachsen/Harz“. Ende 1998 veräußerte der Verein „Haus & Grund Hannover“ seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 27.11.2000 kündigte er seine Mitgliedschaft im Landesverband zum 31.12.2001.
Die Beklagte zu 1 nutzte auch nach der wirtschaftlichen Trennung von ihrem Mehrheitsgesellschafter „Haus & Grund Hannover“ und nach dessen Austritt aus dem Landesverband ihre Firma und den Domainnamen „haus-grund-northeim.de“. Außerdem verwendete sie die Wortkombination „Haus & Grund“ in ihren Werbeund Internetauftritten. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.30.2002, eingetragen am 03.05.2002, änderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in „Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH“.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 verletze mit ihren gewerblichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine Zeichenrechte und machte einen Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadenersatzanspruch geltend.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hätte mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen könne (vgl. Haus & Grund I).

Ebenfalls nicht zu beanstanden seie Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.

Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil könne kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürften dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, sei nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reiche es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei.

Zwar sei im Streitfall der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen, bei Verbandsnamen sei indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr sei bei derartigen Namen, ähnlich wie bei Zeitungstiteln, an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet seien und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen würden; er entnehme ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis. An diesem Maßstab gemessen könne dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.

Ob der Verkehr die Beklagte zu 1 aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens mit dem Kläger unmittelbar verwechselt, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht.

Diese sei gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen könne, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen.

Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Firma der Beklagten zu 1 (Haus & Grund Südniedersachsen/Harz GmbH) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt werde, während die rein beschreibenden geographischen und Rechtsformangaben in den Hintergrund treten. Der Bestandteil „Haus & Grund“ präge auch die anderen mit den Unterlassungsanträgen angegriffenen Bezeichnungen.

Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Haus und Grund“ werde der Verkehr den Eindruck gewinnen, bei der Beklagten zu 1 handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr werde durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „Südniedersachsen/Harz“ in der Firma der Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erwecke die Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihr um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen würden.

Share