Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 08.04.2008, Az. 27 W (pat) 38/08 – 5D

Leitsatz

Der Wortmarke „5D“ fehlt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 7, 9, 11, 35, 38, 41 und 42 die Unterscheidungskraft, so dass die Eintragung zu versagen ist.

Aus dem Sachverhalt

Der Anmelder begehrte für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 7, 9, 11, 35, 38, 41 und 42 die Eintragung der Wortmarke „5D“ ins Markenregister.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wies die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 03: Duftstoffe für den Medienbereich, insbesondere zur Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen;

Klasse 07: Maschinen und Geräte für den Medienbereich, insbesondere zur Vorführung und insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen; Maschinen und Geräte mit Gebläse zur Ausbringung, Vermischung oder Entfernung von Duftstoffen;

Klasse 09: Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere    Videokassetten; DVD’s; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bildprojektoren, mit Programmen versehene, maschinenlesbare Datenträger aller Art; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernseher; Videorecorder, Fernsehprojektionsgeräte;

Klasse 11: Luftkonditionierungsapparate; Dampferzeugungsgeräte; Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen, insbesondere für den Medienbereich, insbesondere zur Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen;

Klasse 35: betriebswirtschaftliche und organisatorische Planung von Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Planung von Maschinen und Geräten für den Medienbereich, insbesondere zur Vorführung und insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musicaloder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen;

Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen;

Klasse 41: Filmproduktion; Filmvorführung; Produktion und Vorführung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen; Vermietung von Maschinen und Geräten für den Medienbereich, insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen; Vermietung von Film-, Ton- und Datenträgern aller Art; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Fernsehunterhaltung;

Klasse 42: Bauplanung, technische Planung und Konstruktion von Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen; Bauplanung, technische Planung und Konstruktion von Maschinen und Geräten für den Medienbereich, insbesondere zur Vorführung und insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe teilweise zurück, weil die Verbindung der Ziffer 5 mit dem Buchstaben D vom Verkehr in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen als Abkürzung für "fünfdimensional" verstanden werde.  Das Zeichen reihe sich insoweit in beschreibende Angaben wie 2D, 3D oder 4D im Bereich der Vermittlung von Informationen und Eindrücken ein. Damit solle zum Ausdruck kommen, dass die Wahrnehmung von Informationen nicht nur auf optische Reize beschränkt sei, sondern gleichzeitig über möglichst viele Sinne des Menschen erkennbar gemacht werde. In diesem Sinne werde die Bezeichnung „5D“ von Dritten auch bereits verwendet, wie sich aus Internetbelegen ergeben würde, wonach es in Berlin ein 5D-Kino gebe, in dem neben der dreidimensionalen Bildwiedergabe auch Bewegungen und Gerüche für die Zuschauer wahrnehmbar seien.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Anmelders wies die Markenstelle zurück und kündigte an, dass das Eintragungsverfahren bezüglich der Waren und Dienstleistungen

„Schallplatten; CDs; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für CDPlayer; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Vergrößerungsapparate; Klima-, Lüftungskonditionierungsapparate; Heizungserzeugungsgeräte; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, PC- und Internetwerbung sowie Werbung mittels Kommunikationsgeräten, wie etwa Mobiltelefon, Laptop, Personal Digital Assistent und dergleichen; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Rundfunkunterhaltung; Übermittlung von Film-, Ton- und Dateninhalten über Informations- und Computernetze“

nach Abschluss des Erinnerungsverfahrens erneut aufgegriffen werde. In Bezug auf die im Erstbeschluss versagten Waren und Dienstleistungen hielt auch die Erinnerungsprüferin die Bezeichnung – im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses – für freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Aus den Entscheidungsgründen

Das BPatG bestätigte die Entscheidung des DPMA.

Auch das Auffassung des BPatG fehle der Marke für die im Erstbeschluss genannten Waren und Dienstleistungen, die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, auf jeden Fall die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Dem Verkehr seien bereits die Folgen „2D“ für zweidimensional und insbesondere „3D“ für dreidimensional geläufig. Damit liege es für ihn bereits auf den ersten Blick nahe, die hier angemeldete Ziffer-Buchstaben-Folge „5D“ entsprechend als fünfdimensional zu verstehen.

Jedenfalls im Bereich von Filmvorführungen sei die Bezeichnung „5D“ bzw. „fünfdimensional“ für Filme, die nicht nur eine dreidimensionale Wiedergabe, sondern auch olfaktorische und physische Sinneswahrnehmungen, wie Düfte, Wind, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit, ermöglichten, bekannt.

Die ohne Weiteres für die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne „fünfdimensional“ verständliche Anmeldemarke sei auch geeignet, im Verkehr als Sachbezeichnung bezüglich Art, Bestimmung, Gegenstand oder Thematik der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu dienen. Denn sämtliche von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen könnten im Zusammenhang mit sog. 5D-Kinos stehen, so dass die angemeldete Bezeichnung „5D“ von maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen nur als bloßer Sachhinweis auf deren Bestimmung oder Gegenstand verstanden werden werde. Damit könne die angemeldete Bezeichnung aber die vorrangige Funktion einer Marke, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen abzugrenzen, nicht erfüllen, so dass ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Inwieweit sie insoweit auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig sei, könne bei dieser Sachlage auf sich beruhen, wobei eine solche, von der Markenstelle bejahte Annahme allerdings nahe liegen dürfte.

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