Wir versichern Bayern

Leitsatz
  1. Das Wortzeichen „Wir versichern Bayern“ ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 nicht eintragungsfähig, weil ihr die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
  2. Eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kann nicht durch eine Untersuchung nachgewiesen werden, die nur in Bayern und in der Rheinpfalz durchgeführt wurde, weil diese keine relevanten Angaben über den notwendigen Durchsetzungsgrad im Bereich der gesamten Bundesrepublik liefern kann. Ferner ist auch der Durchsetzungsgrad mit einer korrekten Sloganzuordnung zwischen 43,4 % und 48,8 % in den Jahren 2003 und 2004 und den Monaten Januar bis Juni im Jahr 2005 nicht geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen, da insoweit ein Durchsetzungsgrad von 50 % die Untergrenze darstellt.

Aus dem Sachverhalt

Das Wortzeichen „Wir versichern Bayern“ wurde am 10.05.2006 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) wies die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Soweit die angemeldete Wortfolge für Dienstleistungen der Klasse 36 geschützt werden soll, steht der dienstleistungsbeschreibende Sinngehalt der Wortfolge derart im Vordergrund, dass der Verkehr darin schon deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen würde. Die angemeldete Wortfolge stelle eine Sachaussage in sloganartiger und werbemäßiger Form dar, die schlagwortartig, aber gleichwohl unmissverständlich lediglich die Art der Dienstleistungen und das geografische Gebiet, in dem diese Dienstleistungen angeboten werden, bezeichne.

Ein weiterer Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne zu den Versicherungsdienstleistungen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass der Verkehr auch insoweit in der Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Dies betreffe u.a. die Waren „Computerprogramme und Software; Druckereierzeugnisse; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“, die sich allesamt auf Versicherungen bzw. Versicherungsdienstleistungen beziehen oder sich mit diesen befassen könnten, z. B. „Software“ für Versicherungsunternehmen oder „Druckereierzeugnisse“, die sich inhaltlich mit Versicherungen beschäftigen könnten. Bei den Dienstleistungen gelte dies entsprechend u.a. für „Geschäftsführung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Dienstleistungen für andere Unternehmen); betriebswirtschaftliche Beratung“.

Schließlich fehlt der angemeldeten Wortfolge die erforderliche Unterscheidungskraft auch in Bezug auf die verbleibenden Waren und Dienstleistungen, z. B. „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerperipheriegeräte; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen …“,weil bei der angemeldeten Bezeichnung der bloße sachliche Hinweis auf ein Angebot von Versicherungsdienstleistungen in Bayern derart klar und eindeutig im Vordergrund stehe, dass der Verkehr auch hier nicht auf die Idee kommen werde, dass die Wortfolge die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren solle. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „FUSSBALL WM 2006“ zur fehlender Unterscheidungskraft ohne das Erfordernis eines konkreten Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Angabe und der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei dabei nicht auf Ereignisse oder Veranstaltungen beschränkt. Vielmehr könne diese rechtliche Beurteilung auch – wie vorliegend – für andere rein sachliche Aussagen zutreffen.

Soweit die Anmelderin die Auffassung äußere, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, entspreche dies nicht dem Gesetz und der Rechtsprechung. Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden sei, dürfe nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern müsse streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden.

Soweit die Anmelderin mit dieser Argumentation eine Verkehrsdurchsetzung begründen wolle, reiche dies weder für sich genommen, noch im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag und der mit Schriftsatz vom 28.11.2006 beigefügten Anlage aus, um eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG glaubhaft zu machen, die auch nur Anlass für weitere Ermittlungen wäre.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 MarkenG erfordere, dass sich die angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem erheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt habe. Als im Rechtssinn erheblich sei es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise trotz der rein produktbeschreibenden Aussage in dem Zeichen einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sehe. Dabei müsse sich die Verkehrsdurchsetzung auf das gesamte Bundesgebiet beziehen.

Zunächst sei nicht ersichtlich, wie die Anmelderin die mit der Quellenangabe „…“ vorgelegten Zahlen in der Anlage zum Schriftsatz vom 28.11.2006 zum Bekanntheitsgrad der angemeldeten Wortfolge ermittelt habe, insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die Ermittlungen von einem neutralen Marktforschungsinstitut unter Beachtung der notwendigen demoskopischen Untersuchungsgrundsätze geführt wurden. Angesichts der knappen Darstellung der Anmelderin auf einer DIN A4-Seite mit einer Basisangabe „380“ Befragte im Monat bestünden hieran erhebliche Zweifel und die Anzeichen sprächen eher dafür, dass es sich um eine interne Untersuchung durch die Anmelderin gehandelt habe. Sodann beziehe sich die Untersuchung nur auf die Bevölkerung in Bayern und in der Rheinpfalz und könne demzufolge keine relevanten Angaben über den notwendigen Durchsetzungsgrad im Bereich der gesamten Bundesrepublik liefern. Ferner sei auch der Durchsetzungsgrad mit einer korrekten Sloganzuordnung zwischen 43,4 % und 48,8 % in den Jahren 2003 und 2004 und den Monaten Januar bis Juni im Jahr 2005 nicht geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen, da insoweit ein Durchsetzungsgrad von 50 % die Untergrenze darstelle. Schließlich müsse sich die Verkehrsdurchsetzung auf konkrete Waren und Dienstleistungen beziehen. Hierzu fehlten jegliche Angaben, wobei kaum angenommen werden könne, dass der Durchsetzungsgrad der angemeldeten Marke für „Versicherungsdienstleistungen“ mit dem Durchsetzungsgrad etwa für „Computer“ übereinstimme.

Resümee

Je mehr eine Marke die zu schützenden Waren und/oder Dienstleistungen beschreibt oder einen beschreibenden Bezug zu diesen hat, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, das ihr die Unterscheidungskraft fehlt.

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