Mitteilung Nr. 10/08

Mit obiger Mitteilung informiert das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) darüber, dass es künftig in laufenden Widerspruchsverfahren bei den betreffenden Widersprechenden anfragen wird, ob Gegenstände und Unterlagen, die zum Nachweis der Benutzung einer Widerspruchsmarke an das DPMA übermittelt wurden, nach Abschluss des Verfahrens zurückgefordert werden.

Diese Anfrage, so das Amt, entfalle, wenn der Wunsch auf Rücksendung bereits vorher geäußert wurde. Werde auf die Rücksendung verzichtet oder äußere sich der/die Widersprechende nicht, können die Unterlagen und/oder Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch vernichtet werden.

Bei bereits abgeschlossenen Verfahren werde auf ein individuelles Anschreiben verzichtet. Die oben erwähnten Gegenstände und Unterlagen können in diesen Fällen binnen eines Jahres nach dieser Veröffentlichung vernichtet werden, wenn keine Rückforderung erfolge.

Quelle: http://www.dpma.de

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