CORPORATE SOUND

Leitsatz
  1. Der Wortmarke "CORPORATE SOUND" fehlt betreffend die Dienstleistungen „publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale“ (Klasse 35), „télécommunication“ (Klasse 38), „formation; activités culturelles“ (Klasse 41) zum Einen die Unterscheidungskraft, zum Anderen besteht ein Freihaltebedürfnis. Sie ist gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 115 Abs. 1 MarkenG daher zu löschen.
  2. Anders ist dies betreffend die Diensteistungen „éducation; divertissement; activités sportives“ (Klasse 41).

Aus dem Sachverhalt

Gegen die 1996 u. a. für die Bundesrepublik Deutschland international registrierte IR-Marke, Az. IR 661 292, CORPORATE SOUND, welche für die Waren „instruments de musique“ (Klasse 15) und die Dienstleistungen „publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale“ (Klasse 35), „télécommunications“ (Klasse 38), „éducation; formation; divertissement; activités sportives et culturelles“ (Klasse 41) eingetragen wurde, ist ein Antrag auf Schutzentziehung eingereicht worden. Der Antrag wurde auf § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 115 Abs. 1 MarkenG gestützt. Zudem hatte die Antragstellerin hilfsweise „auch die Einrede des Verfalls wegen der Entwicklung zu einer gebräuchlichen Bezeichnung gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG“ erhoben.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat der angegriffenen Marke unter Zurückweisung des Schutzentziehungsantrags im Übrigen den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise entzogen, nämlich für die Dienstleistungen „publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale“ (Klasse 35), „télécommunications“ (Klasse 38), „éducation; formation; divertissement; activités sportives et culturelles“ (Klasse 41).

Gegen diese Entscheidung richtet sich im Umfang der Schutzentziehung die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie sinngemäß beantragte, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Schutzentziehung aufzuheben und den Schutzentziehungsantrag insgesamt zurückzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin sei nur teilweise begründet

Freihaltebedürfnis

In Bezug auf die Dienstleistungen „publicité; gestion des affaires commerciales; administration commerciale“ (Klasse 35), „télécommunication“ (Klasse 38), „formation; activités culturelles“ (Klasse 41) folge der Senat der Markenabteilung darin, dass der angegriffenen Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 107, 113 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 MMA, 6quinquies B Nr. 2 PVÜ der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland bewilligt worden sei. Insoweit sei der angegriffenen Marke zu Recht nach §§ 50 Abs. 1, 115 Abs. 1 MarkenG teilweise der Schutz entzogen worden.

Bei der angegriffenen Marke handele es sich um einen Fachbegriff, der eine Art akustische Unternehmenskennzeichnung bezeichne (z. B. Melodie, Jingle, u. U. produkttypisches Betriebsgeräusch). Als einheitlicher akustischer Auftritt eines Unternehmens stelle er die akustische Umsetzung bzw. Variante der Corporate Identity dar. Die o. g. Dienstleistungen der angegriffenen Marke würden mit der Bezeichnung „Corporate Sound“ daher als Werbe-, Unternehmens-, Telekommunikations-, Bildungs- und Kulturdienstleistungen beschrieben, die auf die Schaffung, Anwendung und Verbreitung des Corporate Sound ausgerichtet, geeignet und bestimmt sei. Die angegriffene Marke bestehe damit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Dienstleistungen dienen könne. Neben diesen aktuellen Erläuterungen und zugleich beschreibenden Verwendungen habe der Senat bei seiner Recherche auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte ermittelt, die hinreichend sicher darauf schließen ließen, dass die angegriffene Marke „Corporate Sound“ bereits zum Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung am 11.09.1996 entweder bereits ein Fachbegriff im oben erläuterten Sinne gewesen sei oder zumindest im Begriff gewesen sei, sich in naheliegender Zukunft zu einem solchen zu entwickeln. Daher sei auch schon zu diesem Zeitpunkt zumindest ein sogenanntes zukünftiges Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festzustellen.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Hinweise gelange der Senat zu der Auffassung, dass die angegriffene Bezeichnung für die o. g. Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstelle und bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung ein zumindest zukünftiges Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestanden habe. Die Schutzbewilligung erfolgte insoweit unter Verstoß gegen diese Vorschrift, so dass der Marke nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 115 Abs. 1 MarkenG insoweit auch zu Recht der Schutz entzogen worden sei.

Dies gelte allerdings nicht für die Dienstleistungen „éducation; divertissement; activités sportives“ (Klasse 41). Insoweit sei die Beschwerde der Markeninhaberin begründet, weil die Bezeichnung für diese Dienstleistungen nicht als ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe in Betracht kommt.

Resümee

Eingetragene Marken können durchaus ganz oder teilweise wieder aus dem Register des DPMA gelöscht werden. Dies gilt auch für IR-Marken.

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