Ekelhafte Schlumpf-Marke

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

„SCHLUMPFWICHSE“

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 43, nämlich

„Klasse 33: Spirituosen, Liköre, Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf der Grundlage von Spirituosen und Wein Klasse 43: Verpflegung von Gästen in Gaststätten, Cafés, Restaurants, Cafeterias, Kantinen“

wegen Sittenwidrigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.09.2011, Az. 26 W (pat) 8/11 – SCHLUMPFWICHSE).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Sittlichen Anstoß erregt die angemeldete Wortkombination in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen deshalb, weil sie einen derben Ausdruck für Ejakulat mit einer an das kindliche Publikum gerichteten, bei Kindern in Deutschland zumindest in den 80er und 90er Jahren bekannten und beliebten Comicfigur verbindet. Zugleich stellt die Offerte eines derart gekennzeichneten
Getränkes eine Aufforderung zum Spermatrinken im übertragenen Sinne dar. Diese Tatsachen sind in ihrer Kombination geeignet, das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises zu verletzen.“

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