Die erste Marke, die Kinder wahrnehmen

Im am vergangenen Freitag erschienenen Markenblatt Heft 44, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf

Sandmännchen
Az. 3020110278652

Quelle: http://register.dpma.de

Die Marke schützt folgende Waren und Dienstleistungen:

“Klasse(n) Nizza 16:
Waren aus Papier und Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Begleitbücher, Kalender, Plakate (Poster), Transparente (Papier- und Schreibwaren), nicht codierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten (insbesondere in Form von Adhäsionspostkarten) und nicht codierte Ausweise; Schreibwaren, insbesondere Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichnungsgeräten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien (letztere auch selbstklebend)
Klasse(n) Nizza 24:
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Textilstoffe, Gardinen, Rollos (jeweils aus textilem Material), Haushaltswäsche, Tischwäsche, nicht aus Papier und Bettwäsche; Bettdecken, Tischdecken, auch aus Kunststoff; Untersetzer und Tisch-Sets (jeweils nicht aus Papier) als Tischwäsche
Klasse(n) Nizza 25:
Bekleidungsstücke, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Sport- und Freizeitschuhe und -stiefel; Strümpfe, Strumpfhosen, Socken; Krawatten, insbesondere Binder; Handschuhe; Kopfbedeckungen, insbesondere Stirn- und Schweißbänder; Gürtel (Bekleidung), Hosenträger, auch aus Leder
Klasse(n) Nizza 28:
Spiele; Spielzeug; Spiele (insbesondere Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Figuren zu Spielzwecken, insbesondere Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen; Scherzartikel; Spielkarten und Kartenspiele; Turn-, Fitness- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck
Klasse(n) Nizza 30:
Kaffee, Tee und Kräutertees (für nichtmedizinische Zwecke); Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Honig, Melassesirup; Kakao, Kakaopräparate und -getränke, Schokolade und Schokoladenwaren, sämtliche vorgenannten Waren auch in zuckerfreier oder zuckerarmer Form; für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide, insbesondere Haferflocken und andere Getreideflocken, Getreidepräparate, Müslipräparate, Brot, Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, sämtliche vorgenannten Waren auch in zuckerfreier oder zuckerarmer Form; Hefe, Backpulver, Aromastoffe (ausgenommen ätherische Öle), Gewürze, Salz, Senf, Essig, Saucen, Würzmittel, Kühleis; Teigwaren; Pastagerichte, Nudelzubereitungen und Pizzen, auch in Form von Konserven oder tiefgekühlten Fertig- oder Teilfertigprodukten; Sojamehl, Sojasoße; Fruchtsaucen, Mayonnaisen, Salatsaucen, Ketchups und Dressings, Saucen (Würzen) als kochfertige Lebensmittelzubereitungen; Fleisch- und Gemüsepasteten; Kartoffelmehl für Speisezwecke auf der Basis von Kohlenhydraten oder Ballaststoffen; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen oder Kohlenhydraten“

Anmerkung:

Das „Sandmännchen“ ist für die meisten Kinder wohl die erste Marke, die sie wahrnehmen.




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