Kleiner Unterschied

Das „Dortmunder U“ wird keine Wortmarke betreffend zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 18, 21, 25, 26, 28, 35, 36, 38, 39, 41, 42 und 43, denn … „Das Dortmunder U kommt als Herstellungs- und Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und als Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in Betracht. Darin unterscheidet sich das Dortmunder…

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Bitte hinter das Ohr schreiben

Diese Ausführungen des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) zur Eintragungsfähigkeit von Werbeaussagen oder Werbeslogans sollten sich die Werbeagenturen mal abschreiben oder hinter die Ohren schreiben: „Keine Unterscheidungskraft haben gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden werden und keine über das bloße Wortverständnis…

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Unterscheidungskraft von Wortmarken

In der Flinkster-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) beschäftigt sich der Senat insbesondere mit der Frage, wann einer angemeldeten Wortmarke die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Hierzu heißt es in der Entscheidungsgründen wie folgt: „Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke,…

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