Bitte hinter das Ohr schreiben

Diese Ausführungen des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) zur Eintragungsfähigkeit von Werbeaussagen oder Werbeslogans sollten sich die Werbeagenturen mal abschreiben oder hinter die Ohren schreiben:

„Keine Unterscheidungskraft haben gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden werden und keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der für eine Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalten (…). Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeaussagen gelten dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für andere Markenkategorien. Ein nicht beschreibendes Zeichen kann auch dann unterscheidungskräftig sein, wenn der Verkehr es gleichzeitig oder in erster Linie als Werbemittel auffasst (…). Das bedeutet in diesen Fällen aber keinen Verzicht auf die Unterscheidungskraft. Auch ein Werbeschlagwort muss die markenrechtliche Herkunftsfunktion erfüllen, wenn es als Marke in das Register eingetragen werden soll. Danach kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht eingetragen werden, was die angesprochenen Verkehrskreise ausschließlich als Werbung verstehen (…). Geläufigen Werbeaussagen oder Werbeslogans allgemeiner Art fehlt die Unterscheidungskraft hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen, für die eine entsprechende Werbung in Betracht kommt (…).“

(BPatG, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 24 W (pat) 503/10 – Lovely Moments).




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