Einfach nur gängig

Nachfolgendes Nahtmuster ist „gängig“ und deshalb keine Marke „Die Form des angemeldeten Zeichens entspricht nämlich der gängiger aufgesetzter Taschen. Bei der Linienführung auf dem als Tasche wirkenden Untergrund handelt es sich um ein aus einfachsten Gestaltungsmitteln hergestelltes Muster mit Rahmen.“ (BPatG, Beschl. v. 31.01.2012, Az. 27 W (pat) 586/10 – Nahtmuster)

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Nahtmuster

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klasse 25 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 20.07.2010, Az. 27 W (pat) 503/09 – Nahtmuster).

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