Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 02.07.2008, Az.26 W (pat) 54/07 – out of office
Leitsatz Die Wortmarke „out of office“ ist betreffend Dienstleistungen der Klasse 39 und 41 eintragungsfähig. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger inländischer Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, der mindestens über mittlere Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, wird den grammatikalischen und begrifflichen Unterschied zwischen „out of office“ (= aus dem Amt ausgeschieden)…