Zur Ähnlichkeit zwischen „Veranstaltung von Messen“ und „Musikdarbietungen“

Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sind die Dienstleistungen „Werbeveranstaltungen, Sponsoring in Form von Werbung, Veranstaltung von Messen zu Werbezwecken“ und „Produktion und Veranstaltung von Shows, Musikdarbietungen und Unterhaltungsveranstaltungen“ ähnlich. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

Für „Werbeveranstaltungen, Sponsoring in Form von Werbung, Veranstaltung von Messen zu Werbezwecken“, sämtlich für die Klägerin zu 1 in der Klasse 35 eingetragen, fehlt eine identische Eintragung für die Wortmarke „Creme 21“ der Beklagten, so dass auch hier ein Unterlassungsanspruch nur begründet ist, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Ähnlichkeit besteht zu den für die Beklagte geschützten Dienstleistungen „Produktion und Veranstaltung von Shows, Musikdarbietungen und Unterhaltungsveranstaltungen“ ( a.A. auch insoweit das DPMA, Anlage B 15, S.8 ). Werbung und Werbeveranstaltungen sind häufig mit Musik- oder Unterhaltungsdienstleistungen verbunden und umgekehrt. Würde etwa auf einer unter der Bezeichnung „Creme 21“ stattfindenden Werbeveranstaltung eine Band „Creme 21“ auftreten, würde sie der Verkehr – zumindest in rechtlich erheblichen Teilen – dem Veranstalter „Creme 21“ zurechnen. Das Landgericht ist damit zu Recht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen.

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 5 U 173/08 – Creme 21).

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