Eine „Waage, die ihre Messungen speichert“ ist einem „Datenträger“ zumindest ähnlich

Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sind die Waren „Waage, die ihre Messungen speichert“ und „Datenträger“ zumindest ähnlich. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

Eine Waage, die ihre Messungen speichert (z.B. eine elektronische Waage) ist einem Datenträger zumindest ähnlich, so dass unter Berücksichtigung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wortmarke „Creme 21“ der Beklagten und Identität der Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 12.05.2010, Az. 5 U 173/08 – Creme 21).

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