Zur Ähnlichkeit von „Schmuckwaren“ und „Brillen“ sowie „Uhren und Zeitmessinstrumente“

Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sind die Waren „Schmuckwaren“ und „Brillen, Uhren und Zeitmessinstrumente“ ähnlich. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

Eine zur Verwechslungsgefahr führende Ähnlichkeit besteht jedenfalls zwischen Schmuckwaren und Brillen. Der BGH hat in seiner Entscheidung „Tiffani II“ (…) zur Warengleichartigkeit dieser Produkte das Folgende ausgeführt: „Das BerGer. ist, bezogen auf die im Streitfall konkret in Frage stehenden Waren, davon ausgegangen, dass „Schmucksachen, Schmuckwaren“ sowie „Bijouteriewaren“, „Goldschmiedewaren“ und „Juwelierwaren“ einerseits und Brillengestelle (Brillenfassungen) andererseits nicht gleichartig im Sinne des Warenzeichenrechts seien. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das BerGer. hat zwar in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass Brillengestelle, soweit sie als Bestandteile von Brillen lediglich als Sehhilfen verwendet werden, regelmäßig weder in Bezug auf die Herstellungs- und Vertriebsstätten noch in Bezug auf die übliche Verwendungsweise engere Berührungspunkte aufweisen. Es hat bei seiner Beurteilung aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass die u.a. von den Kl. hergestellten und vertriebenen Schmuck- oder Zierbrillen auf Grund der Art des verarbeiteten Materials, neben Gold und Platin auch Edelsteine, nicht nur der reinen Funktion als Sehhilfe dienen, sondern insbesondere auch eine schmückende Wirkung ausüben. Darüber hinaus werden Brillen auch erfahrungsgemäß sonst in schmückender Weise als Imageträger eingesetzt, wenn sie als hochwertige Designerbrillen mit bekannten imageträchtigen Marken versehen werden. Diese mit Schmuckwaren identische Wirkung von derartigen Brillengestellen hebt diese für den angesprochenen Verkehr erkennbar aus der rein dienenden Funktion als Sehhilfe heraus. Die Schmuckwirkung von Brillen wird für den Verkehr besonders auch dadurch deutlich, dass – wie das BerGer. als unstreitig festgestellt hat – unter den Marken „Cartier“ und „BVLGARI“ sowohl Schmuckwaren als auch Brillen vertrieben werden. Diese dem Verkehr bekannten Marken mögen zwar allein nach Stückzahlen nicht besonders ins Gewicht fallen; sie sind aber angesichts ihrer Bekanntheit und ihres Images nach der allgemeinen Lebenserfahrung in besonderem Maße geeignet, die Vorstellung des Verkehrs nicht nur über die schmückende Funktion derartiger Brillengestelle, sondern auch über die Vorstellung gleicher Herstellungsstätten für Schmuckwaren und Brillengestelle zu beeinflussen.
Da nach alledem eine Gleichartigkeit von Brillengestellen und Schmuckwaren sowie den sonst vorangehend im Einzelnen angeführten Waren, für die die Widerklagemarken Schutz genießen, nicht verneint werden kann, kann das die Widerklage abweisende Urteil keinen Bestand haben. Das BerGer. wird im neueröffneten Berufungsverfahren die Frage einer warenzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu prüfen haben.“
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Warenähnlichkeit nach dem MarkenG. Unter Berücksichtigung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wortmarke „Creme 21“ der Beklagten und Zeichenidentität besteht auch insoweit Verwechslungsgefahr.
Gleiches gilt für die Uhren und Zeitmessinstrumente. Auch diese Waren werden häufig von denselben Herstellern und über dieselben Vertriebswege angeboten wie Brillen und Schmuck.

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 12.05.2010, Az. 5 U 173/08 – Creme 21).

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