Aktivator

In der Aktivator-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 08.08.2024, Az. 25 W (pat) 569/22 – Aktivator) beschäftigte sich das Bundespatentgericht (BPatG) im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortmarke „Aktivator“ für die Waren „Gewürzmischungen; Gewürze“ mit dem Suffix „-ator“ und kam dabei zu folgender Bewertung

„b) Mit „Aktivator“ wird in der Chemie ein Stoff, der die Wirksamkeit eines Katalysators steigert, oder eine einem nicht leuchtfähigen Stoff zugesetzte Substanz, die diesen zu einem Leuchtstoff macht, bezeichnet. In der Medizin wird darunter ein in einem Serum vorkommender, die Bildung von Antikörpern aktivierender Stoff, aber auch ein Hilfsmittel zur Kieferregulierung verstanden (…). Das Nomen „Aktivator“ entstammt dem Lateinischen. Das entsprechende Adjektiv ist „aktiv“ und das entsprechende Verb lautet „aktivieren“. Das Suffix „-ator“ bezeichnet männliche Personen, die die Handlung des zugrundeliegenden Verbs ausführen, sowie Geräte, Maschinen oder Ähnliches, die die Verbhandlung ausführen oder zu deren Ausführung benutzt werden (…). Vergleichbar gebildet sind die Substantive „Animator“, „Generator“, „Indikator“ oder „Restaurator“. Aus diesem Grund wird „Aktivator“ über seine Spezialbedeutungen in der Chemie, der Medizin und der Kieferorthopädie hinaus zur Benennung eines Menschen oder Gegenstands verwendet, der etwas aktiviert, in Schwung bringt oder wirksamer macht. 

c) Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsgehalts wird das Anmeldezeichen in Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren der Klasse 30 „Gewürzmischungen; Gewürze“ zum einen dahingehend verstanden, dass sie den Geschmack der mit ihnen versehenen Nahrungsmittel wirksamer zur Geltung bringen. So können mit ihrer Hilfe die in Fleisch oder Gemüse natürlich vorkommenden, für den Geschmack verantwortlichen Substanzen hervorgehoben sowie verfeinert werden. Zum anderen ruft das in Rede stehende Zeichen die Vorstellung hervor, dass die Abnehmer der besagten Waren durch ihren Verzehr aktiviert werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Gewürzmischungen oder Gewürze zu einer Steigerung des Wohlbefindens beitragen oder Müdigkeit entgegenwirken. Schließlich kann dem Begriff „Aktivator“ die Aussage entnommen werden, dass die damit bezeichneten Waren die Geschmacksnerven der Konsumenten aktivieren. Damit weist er zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Waren auf, der seiner Funktion als Unterscheidungsmittel entgegensteht. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm mehrere (beschreibende) Bedeutungen beigemessen werden können, denn keine von ihnen ist als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Gewürzmischungen und Gewürze tauglich (…). Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Begriffe „Aktivator“ oder „Aktivieren“ im Zusammenhang mit Küche und Essen nicht geläufig sind. Allerdings führt die Neuheit eines Ausdrucks in Verbindung mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen nicht dazu, dass ihm die notwendige Unterscheidungsfunktion zukommt (…). Insofern kommt es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass das Anmeldezeichen vornehmlich in der Chemie und Medizin Verwendung findet. Maßgeblich ist vorliegend darauf abzustellen, dass es einen klar verständlichen Sinngehalt vermittelt, der sich ohne Weiteres auf andere Gebiete – so auch auf den Lebensmittelbereich – übertragen lässt.“

mit der Folge, dass dem angemeldeten Wortzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen wurde.

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