Es geht um die Goldhasen-Wurst

Am 04.02.2021 geht`s um die Wurst, ich meine, den Hasen, also sozusagen „die Goldhasen-Wurst“. An diesem Tag entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) nämlich über die Frage, ob der Goldton des „Lindt Goldhasen“ durch Benutzung und Bekanntheit Markenschutz kraft Verkehrsgeltung genießt oder nicht. Dies ist einer aktuellen Pressemitteilung des BGH zu entnehmen.

Die Klägerinnen, Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, sind der Auffassung, dass Ihnen Markenrechte durch Benutzung und Bekanntheit im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG („Verkehrsgeltung“) an dem Goldton des „Lindt Goldhasen“ zustehen würden. Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie und wurde von den Klägerinnen auf Unterlassung verklagt. Daneben nahmen die Klägerinnen die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Anmerkung:

Ich hoffe sehr, dass der Goldton des „Lindt-Hasen“ keinen Markenschutz genießt. In welcher Verpackung sollen die Wettbewerber der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli ihre Osterhasen denn sonst verpacken, in Butterbrotpapier etwa?

Anmerkung II

Das Beitragsbild entstammt dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (Registernummer: 30340593) und ist offensichtlich nicht verfahrensgegenständlich.

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