Wann sind sich gegenüberstehende Marken bzw. Zeichen ähnlich?

Anbei die Grundsätze deutscher Gerichte (diese werden (un)regelmäßig aktualisiert):

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (vgl. u.a. BPatG, Beschl. v. 16.03.2020, Az. 26 W (pat) 563/18 S. 17/18 – Rea vs. nea verweist auf EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 – Specsavers/Asda; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. BPatG, Beschl. v. 16.03.2020, Az. 26 W (pat) 563/18 S. 17/18 – Rea vs. nea verweist auf EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. u.a. BPatG, Beschl. v. 16.03.2020, Az. 26 W (pat) 563/18 S. 17/18 – Rea vs. nea verweist auf EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – Limoncello/LIMON-CHELO; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet).

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