Anwältin sieht Reichskriegsflaggen-Rot

Gegen die Farbmarke („NJW-Orange“)

Registernummer: 302008037660

wurde ein Löschungsantrag eingereicht. Wie den Entscheidungsgründen des Bundespatentgerichts (BPatG) zu entnehmen ist, flogen im Sitzungssaal die Giftpfeile nur so hin und her und manche Argumente der Löschungsantragstellerin waren schon „sehr abenteuerlich“.

„Die angegriffene Marke sei schließlich auch nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG eingetragen worden. Vorliegend sei allein maßgeblich, ob von der abstrakten, konturlosen Farbe Orange als Marke Rechtsverstöße ausgingen. Die Antragstellerin stelle jedoch im Rahmen ihres umfänglichen Vortrags auf die Farbmarke „Rot“ sowie die Benutzung dieser Marke für den Einband der Gesetzestextsammlung „Schönfelder“ ab, von der sie meine, diese nehme Bezug auf die Reichsflagge 1933- 1945 bzw. die Reichskriegsflagge und verstoße daher gegen die guten Sitten. Die weitere Argumentation der Antragstellerin, bei dem vorliegend zu beurteilenden Orange handele es sich um eine „Ableitung“ dieses Rots, weshalb das Orange „ebenfalls nach dem strengen Maßstab des Reichskriegsflaggen-Rot zu beurteilen“ sei und die Eintragung als Marke einen Verstoß gegen das Rechtsempfinden aller Bürger sowie einen gravierenden Eingriff in die öffentliche Ordnung darstelle, sei abwegig. Die Annahme, beim Verkehr könnten bei der Begegnung mit der Farbe Orange Assoziationen mit Flaggen oder Symbolen aus der Zeit des Nationalsozialismus hervorgerufen werden, liege völlig fern.“

„Schließlich verstoße die Marke auch gegen die guten Sitten. Das „Marken- und Farbverhalten der Gebrüder Beck“ strahle auch auf die vorliegend zu beurteilende Farbmarke ab. Orange als Mischfarbe aus Rot und Gelb stelle eine Ableitung des „Rot“ aus der Reichskriegsflagge dar; der Antragstellerin sei für juristische Texte jegliches Rot übertragen, so dass die sich daraus ergebende Mischfarbe Orange – 11 – „ebenfalls nach dem strengen Maßstab des Reichskriegsflaggen-Rot zu beurteilen“ sei. Durch die Eintragung der Marke liege ein Verstoß gegen das „Rechtsempfinden“ aller Bürger sowie ein „gravierender Eingriff“ in die öffentliche Ordnung vor. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihren Antrag aus dem Amtsverfahren, wonach der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien und ein Gegenstandswert von höchstens …€ festzusetzen sei, weil ein „verwerflicher Markeneintragungsantrag“, der zu großen Teilen „unter Adolf Hitler“ aufgebaut worden sei, höchstens diesen Wert habe.“

Am besten aber fand ich folgende Ausführungen des Senats zur anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin

„Die Ausführungen der anwaltlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin – die zugleich Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist – lassen zwar überwiegend jegliche Sachlichkeit vermissen und sind von Vorwürfen und beleidigenden Äußerungen insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin durchzogen. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass mit der Antragstellung ausschließlich sach- und verfahrensfremde Zwecke verbunden wurden, d. h. es nicht um ein Vorgehen gegen die Marke an sich geht, sondern das Popularverfahren instrumentalisiert wird, um ein persönliches Interesse, nämlich die Schädigung der Markeninhaberin, zu befriedigen.“

Krass, oder?

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