Na dann, Prost!

In der „51°-Entscheidung“ musste sich das Bundespatentgericht (BPatG) mit der Frage beschäftigen, ob der Marke „51°“ betreffend die Waren der Klasse 31 „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ und der Klasse 33 „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“, zu denen auch die Produkte Weintrauben, Weinreben und Wein gehören, die Unterscheidungskraft fehlte bzw. ein Freihaltebedürfnis bestand. Dies wurde unter anderem mit folgender Begründung

„Nahezu alle Weinanbaugebiete der Welt liegen in den gemäßigten Klimazonen zwischen dem 30/32. und 50/51. Breitengrad, die durchschnittliche Jahrestemperaturen zwischen 10 °C und 20 °C aufweisen. Die nördlichsten Weinberge Deutschlands befinden sich an der Grenze, nämlich zwischen dem 50. und 51. Breitengrad. Damit ist der 51. Breitengrad die nördlichste Region Deutschlands für Qualitätsweinanbau (Tom Stevenson, Die neue Sotheby´s Wein Enzyklopädie, 2001, S. 21; Jancis Robinson, Das Oxford Weinlexikon, 2. Aufl. 2003, S. 109 und Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis, Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss), zu der beispielweise die Anbaugebiete „Saale-Unstrut“ und das Elbtal zwischen Meißen und Pillnitz in Sachsen gehören, die mit ihrer exponierten Lage häufig gezielt werben (Anlagen 2 bis 7 zum angefochtenen Beschluss). Soweit vereinzelt bedingt durch den Klimawandel inzwischen im Inland noch weiter nördlich Wein angebaut wird, erfolgt dies stets unter Hinweis auf den dazugehörigen Breitengrad (Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis, Anlage 12 zum angefochtenen Beschluss). Da sich der Weinanbau auf der südlichen Erdhalbkugel auf die Regionen zwischen dem 28./30. und 40/42. Breitengrad beschränkt und der 51. Breitengrad Süd etwa durch die Südspitze Südamerikas verläuft, wo das raue, auch im Sommer kühle Klima einen Weinanbau nicht zulässt, kann es sich aus Sicht des Fachverkehrs auch aus diesem Grund ohne die Zusätze „nördlicher Breite“ oder „Nord“ nur um eine Angabe auf der nördlichen Erdhalbkugel handeln (Jancis Robinson, Das Oxford Weinlexikon, 2. Aufl. 2003, S. 109 und Anlagen 8 und 9 zum angefochtenen Beschluss). „

„Das Anmeldezeichen erschöpft sich somit in der im Vordergrund stehenden beschreibenden Angabe, dass Weintrauben, Weinreben und Wein aus einer geographischen Region Deutschlands stammen, die auf oder an dem 51. Grad nördlicher Breite liegt. Angesichts einer betroffenen Fläche von etwa 60.000 km² verbindet der Verkehr mit einer solchen Angabe erfahrungsgemäß keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen, weil mehrere Hersteller in demselben Gebiet tätig sein können.“

bejaht.

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