Elvis würde staunen
Das am 14.01.2019 in Kraft getretene Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) sah vor, dass Registermarken – die bisher grafisch darstellbar sein mussten – jetzt „eindeutig und klar bestimmbar“ sein müssten. So können nunmehr beispielsweise Klangmarken in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden. Wie dies in realiter aussieht, zeigt uns die Klangmarke mit der Registernummer 302019011729. Im Markenblatt wurde sie in Form eines QR-Codes
hinterlegt, im online einsehbaren (einhörbaren) DPMARegister ist eine Audio-Datei hinterlegt
Diese hört sich wie folgt an: