AERO geht nicht die Luft aus

Das Zeichen „AFRO“ und die Marke „AERO“ sind schriftbildlich mit der Folge ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen vom Bundespatentgericht (BPatG, Beschl. v. 21.09.2017, Az. 25 W (pat) 25/17 – AFRO vs. AERO) bejaht wurde..

„Vorliegend kommen sich die Vergleichszeichen schriftbildlich zu nahe. Die Zeichen sind beim Vergleich des Schriftbildes in allen üblichen Wiedergabeformen zu vergleichen, wobei auch insoweit die zu große Annäherung bereits in einer der üblichen Schreibweisen für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ausreicht. Übliche Schreibweisen sind insbesondere die Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschreibung und die Schreibweise in Groß- buchstaben (..). Bei der letztgenannten Schreibweise

AFRO

AERO

ist die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen ausgesprochen groß. Insoweit ist auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle zu verweisen. Die Vergleichszeichen stimmen nicht nur in den die Umrisscharakteristik stärker beeinflussenden Anfangs- und Endbuchstaben überein, sondern auch im vorletzten Buchstaben. Auch der einzige Unterschied im jeweils zweiten Buchstaben zwischen „F“ bzw. „E“ ist sehr gering, weil diese beiden Buchstaben sich bei der Versalienschreibweise nur durch einen zusätzlichen unteren Querstrich beim Buchstaben „E“ voneinander abheben. Auch wenn die Kürze der Vergleichsbezeichnungen verwechslungsmindernd in Rechnung gestellt wird und bei der Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr berücksichtigt wird, dass das Schriftbild von Marken – anders als dies beim schnell verklingenden gesprochenen Wort der Fall ist – erfahrungsgemäß eine etwas genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen gestattet (…), so dass schon aus diesem Grund auch vergleichsweise größere Annäherungen der Vergleichsbezeichnungen hinzunehmen sind, kommen die Vergleichszeichen sich gleichwohl deutlich zu nahe. Sie können schon bei geringer Unaufmerksamkeit direkt füreinander gelesen werden. Nachdem schon die schriftbildliche Ähnlichkeit in Versalien ausreicht, um eine Zeichenähnlichkeit zu begründen, kommt es nicht auf die Ähnlichkeit des Schriftbildes der Zeichen in anderen Schreibweisen an. Die diesbezüglichen Ausführungen des Inhabers der angegriffenen Marke können insoweit als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

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