Sieh’s rittersportlich …

… wird die Ritter Schönbuch Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG zur Löschung nachfolgender quadratischen Schokoladenverpackung

Registernummer: 39869970
Registernummer: 39869970

wohl nicht sagen (BPatG, Beschl. v. 04.11.2016, Az. 25 W (pat) 79/14 – Quadratische-Schokoladenverpackung), ist das „Schokoladenquadrat“ doch eines der zentralen Erkennungsmerkmale der Ritter-Sport-Schokolade. Liest man die Entscheidungsgründe sind zwei Passagen merkenswert, nämlich

  1. „Soweit nämlich ein Antragsteller während des laufenden Verfahrens seine rechtliche Argumentation zur Begründung seines Löschungsantrags von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG umstellt, liegt darin nach Auffassung des Senats jedenfalls keine Änderung des Streitgegenstands. Denn es wird weder der bloße Antrag (Rechtsschutzbegehren) umgestellt, da nach wie vor die Löschung derselben Marke begehrt wird, noch wird dieser Antrag auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt, der insoweit ausreichend durch die konkrete Markeneintragung umrissen ist. Es genügt, dass die Löschungsantragstellerin vorbringt, dass die Marke wegen der fehlenden Markenfähigkeit des Zeichens zu löschen sei. Nach Auffassung des Senats dürfte die für die Entscheidung über den Löschungsantrag zuständige Stelle sogar bei einem nur auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützten Löschungsantrag nicht gehindert sein, eine Löschungsanordnung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG zu begründen, zumal sich die Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG , ähnlich wie das bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG der Fall ist, nur schwer voneinander abgrenzen lassen und sich teilweise in ihrem Anwendungsbereich auch überschneiden. Bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit vor einem ordentlichen Gericht kann der Kläger seinen mit einem bestimmten Lebenssachverhalt begründeten Klageantrag auch nicht auf bestimmte Anspruchsnormen, z. B. nur auf vertragliche oder nur auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränken bzw. wenn er ihn entsprechend beschränken würde, wäre das Gericht nicht daran gehindert, eine Verurteilung des Beklagten auf eine vom Kläger nicht benannte Anspruchsgrundlage zu stützen. Hier gilt ohne jede Einschränkung der Grundsatz „iura novit curia“.

  2. und

  3. „Im Ergebnis sind deshalb auch solche Waren oder Verpackungsformen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die in ihrem Aussehen den Erwartungen des Verbrauchers an das Aussehen der beanspruchten Ware im Wesentlichen entsprechen. Dabei muss im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Markeninhaberin für ihre Schokoladentafeln in quadratischer Form eine besondere Bekanntheit genießt, außer Acht gelassen werden. Die Verkehrsdurchsetzung kann nur Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG überwinden, nicht aber solche nach § 3 Abs. 2 MarkenG.“

Share