max in die Mülltonne

Wenn man die Entscheidungsgründe der maxSparplus-Entscheidung des des BPatG (BPatG, Beschl. v. 09.05.2016, Az. 25 W (pat) 522/14 – maxSparplus

„Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen „max“ als der gängigen Abkürzung für „maximal“ (…) und der Wortkombination „Sparplus“. Die Wortbestandteile „max“ und „Sparplus“ sind bereits aufgrund der Binnengroßschreibung als Einzelbestandteile erkennbar. Wortkombination „Sparplus“. Die Wortbestandteile „max“ und „Sparplus“ sind bereits aufgrund der Binnengroßschreibung als Einzelbestandteile erkennbar. Die Bezeichnungen „Sparplus“, „SparPlus“ bzw. „Spar plus“ werden von verschiedenen Unternehmen im Bankensektor für Produkte „rund um das Sparen“ im Zusammenhang mit diversen Sparanlageprodukten verwendet, um z. B. auf einen Sparvertrag mit besonderen Vorteilen (z. B. attraktive Verzinsung, hohe Flexibilität in Bezug auf Einzahlung, Laufzeit und Kapitalverfügbarkeit usw.) hinzuweisen (…). Aber auch in anderen Bereichen, beispielsweise dem Energiesektor oder der Telekommunikation, wird mit entsprechenden Hinweisen auf besonders günstige Konditionen aufmerksam gemacht. Mit dem Begriff „Plus“ wird dabei ohne weiteres verständlich zum Ausdruck gebracht, dass die derart gekennzeichneten Dienstleistungen gegenüber den Standardprodukten – in welcher Form auch immer – ein „Plus“ bzw. weitere Vorteile bieten. Insoweit wird auf zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu entsprechenden – 6 – Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Plus“ hingewiesen, in denen „Plus“ im Zusammenhang mit diversen Waren und Dienstleistungen als schutzunfähig angesehen worden ist (…). Damit weist die angemeldete Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit Finanzprodukten lediglich produktbeschreibend und produktanpreisend auf maximale Sparvorteile bei der Inanspruchnahme der Produkte hin. Dieses Werbeversprechen ist nicht nur im Zusammenhang mit den Anlage- oder Sparprodukten im Rahmen der Dienstleistungen „Geldgeschäfte, Finanzwesen“ sinnvoll, sondern auch bei allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen, wie etwa bei der Inanspruchnahme, Verwaltung und Vermittlung von Darlehen, der Finanzierung von Immobilien oder auch bei der Vermittlung von Immobilien- und Hypothekendarlehen.“

liest, bleibt festzuhalten: max in die Mülltonne.

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