David Marke vs. Goliath Barcode-Label

Im Urteil vom 27.03.2015 beschäftigt sich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urt. vom 27.03.2015, Az. 6 U 185/14) mit der Frage, ob zwischen einer Wortmarke und einem, bestimmte Informationen beinhaltender „Barcode-Label“ auf einer Ware Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Dies verneinte er mit folgender Begründung:

„Jedenfalls besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 MarkenG zwischen dem Wortzeichen „D“ einerseits und dem Barcode-Label andererseits.

Das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls umfassend zu beurteilen. Dabei hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ab (…).

Bei der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsprüfung sind nur die beiderseitigen Zeichen selbst, nicht aber außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände zu berücksichtigen (…). Für den markenrechtlichen Vergleich zweier Marken ist demnach nur deren Gesamteindruck maßgeblich; dabei ist eine zergliedernde Betrachtungsweise zu vermeiden; vielmehr ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (…). Dabei ist die Zeichenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen nach dem Grad der Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Bedeutung zu bestimmen, da Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können.

Danach ist festzustellen, dass zwischen dem Wortzeichen „D“ und dem aus Strichen und Zahlen bestehenden Barcode keine Zeichenähnlichkeit im genannten Sinne besteht. Da eine klangliche oder (schrift)bildliche Ähnlichkeit offensichtlich ausscheidet, kommt allein eine Ähnlichkeit bzw. Identität der Bedeutung in Betracht. Eine solche vermag der Verbraucher jedoch nicht bei dem – allein maßgeblichen – Vergleich der Zeichen selbst, sondern allenfalls und erst durch weitere Ermittlungsschritte und eine Analyse des Bedeutungsgehalts zu erfassen. Denn erst durch den Einsatz einer speziellen Software vermag er den Code zu entschlüsseln und die dahinter stehenden Informationen, namentlich die Herstellerangabe, „auszulesen“. Dabei handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem das Zeichen – wie bei der Verwendung fremder Marken als Metatag oder als Keyword für Internetsuchmaschinen (…) – verdeckt eingesetzt wird, vielmehr ist das im Streitfall beanstandete Zeichen selbst verschlüsselt und wird in abgewandelter Form verwendet. Ist aber ein Zeichen – und damit auch ein verschlüsselter Code – nicht ohne weitergehenden Denk- und Ermittlungsvorgang, im konkreten Fall mit Hilfe von bestimmten Technologien erfassbar, ist eine markenrechtliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben.

Sind demnach bereits die sich gegenüberstehenden Zeichen unähnlich, ist Unähnlichkeit auch für die mit den Zeichen jeweils gekennzeichneten Waren festzustellen, so dass markenrechtliche Verwechslungsgefahr jedenfalls ausscheidet. Beide Parteien vertreiben zwar im weitesten Sinne „Schuhe“, jedoch gänzlich anderer Art und für unterschiedliche Abnehmerkreise. Die Antragstellerin bietet den sog. S an, bei dem es sich nicht um eine Gehhilfe, sondern um eine fest fixierte Stütz- und Stabilisierungshilfe für den Fuß für den Einsatz in der Hüftendoprothetik, Hüftarthroskopie und in der Unfallchirurgie handelt. Die Antragstellerin wirbt im Internet damit, dass es sich bei dem S um die weltweit erste fest fixierbare OP-Stütz- und Stabilisationshilfe für den Fuß handelt und ihre Produkte in Kliniken und Krankenhäusern weltweit und erfolgreich eingesetzt werden. Bei den von der Antragsgegnerin im Juli 2014 in ihren Märkten angebotenen Schuhen der Marke „D2″ handelt es sich demgegenüber um Freizeitschuhe aus Plastik für jedermann.“

WERBUNG:

Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

Share