PHANTASIELOSIGKEIT wird belohnt

In der ATODERM/Amoderm-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 12.11.2014, Az. 25 W (pat) 507/13 – ATODERM/Amoderm) beschäftigte sich der Senat mit der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die sich aus beschreibenden Bestandteilen zusammensetzt und bescheinigt dieser – sieh an – eine „durchschnittliche Kennzeichnungskraft“. Begründet wird dies wie folgt:

„b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich.
Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nicht geschwächt. Zwar handelt es sich bei der Endsilbe „derm“ um ein an den griechischen Begriff „derma“ (= Haut) angelehntes Wort. Die Silbe „derm“ wird bei verschiedenen Produkten als „sprechender“ Hinweis auf deren Anwendungsgebiet auf der Haut verwendet. Im Bereich der Arzneimittel weist die Silbe „derm“ regelmäßig auf Dermatika und deutet im Bereich der Hautcreme, deren dermatologische Unbedenklichkeit („dermatologisch getestet“) an. Die Bezeichnung „ATODERM“, die sich aus den Anfangsbestandteilen von „atopisch“ und „Dermatitis“ bilden ließe, ist allerdings weder lexikalisch nachweisbar noch gebräuchlich. Auch der Zeichenbestandteil „ATO“ ist im Zusammenhang mit „kosmetischen Produkten“ bzw. „kosmetischer Hautcreme“ weder eine gebräuchliche Abkürzung für einen Wirkstoff noch für „atopisch“. Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr keine Veranlassung, die Bezeichnung zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung wahrzunehmen. Infolgedessen ist bei der Beurteilung des Gesamteindrucks auf das Zeichen in seiner Gesamtheit abzustellen, wobei die denkbaren Bedeutungsanklänge in Richtung „atopisches Ekzem“ und „dermatologisch/Dermatitis“ im Sinne einer sprechenden Marke hinreichend phantasievoll kombiniert und verfremdet sind.“

Wenn man zum Stichwort „atopisch“ googelt, findet man unter der URL http://www.netdoktor.at/krankheit/atopische-dermatitis-7359 ganz schnell folgenden Hinweis: „Neurodermitis (Atopische Dermatitis)“. Demzufolge ist die Widerspruchsmarke eine phantasielose Zusammensetzung der Anfangsbuchstaben von Atopisch und Dermmatitis. Vor diesem Hintergrund hätte ich der Widerspruchsmarke eine gegen Null tendierende Kennzeichnungskraft mit der Folge attestiert, dass die bestehenden Unterschiede ausgereicht hätten, die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Das BPatG bejahte diese. Die Entscheidung halte ich aus diesem Grunde für falsch.

Thomas Felchner

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