TIERISCH böser Blick
In der BLACK FOREST/BAD TORO-Entscheidung, in der sich die Marken
und
gegenüberstanden, äußerte sich der Senat zu der Frage, ob ein Bildbestandteil der Stammbestandteil einer Serienmarke sein kann wie folgt:
„Dabei ist entgegen der Markenstelle nicht vornherein ausgeschlossen, dass der Stammbestandteil, der die Zugehörigkeit zur Zeichenfamilie desselben Inhabers trägt, in einem spezifischen Merkmal eines Bilddarstellung wie einer konsequent misstrauisch oder grimmig anmutenden Augenpartie eines stilisierten Tieres besteht. Jedoch hat die Widersprechende dieses Merkmal zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht durch hinreichende Benutzung mehrerer Marken als derartigen Stammbestandteil ausgebildet (….). Weder ist erkennbar, dass die durch die Widersprechende angeführten „Tierdarstellungen mit bösem Blick“ („Maskottchen“) Gegenstand von Markenschutz sind noch dass sie dem Publikum durch nachhaltige Benutzung als solche nahegebracht worden sind.“
Im Ergebnis wurde die Verwechslungsgefahr verneint (BPatG, Beschl. v. 07.10.2014, Az. 27 W (pat) 513/14 – BLACK FOREST/BAD TORO).
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