Äußerst toxikoLOGISCH

Merkenswert in der Vermitox/VebiTOX-Entscheidung ist aus meiner Sicht folgendes:

„Die Widerspruchsmarke Vermitox verfügt auch mit der an „Toxin“ (Gift) anklingenden Endung in ihrer Gesamtheit von Haus aus über eine normale (durchschnittliche) Kennzeichnungskraft“

und

„Stehen sich danach klanglich zum Vergleich die Markenwörter Vebitox und Vermitox gegenüber, besteht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr. Die Vergleichsmarken sind sich hochgradig ähnlich. Sie verfügen jeweils über drei Silben („Vebitox“ bzw. „Vermitox“), über die identische Vokalfolge („e-i-o“) und eine ähnliche Konsonantenfolge („V-b-t-x“ bzw. „V-r-m-t-x“). Bei derart weitgehenden Übereinstimmungen wirken sich der zusätzliche Konsonant „r“ in der Widerspruchsmarke und die Abweichung in den Konsonanten „b/m“ in den Wortmitten der Vergleichswörter im Klang nicht ausreichend differenzierend aus. Dass die jeweiligen Endungen „tox“ der Markenwörter im Sinn von „Toxin“ (Gift) kennzeichnungsschwach bzw. schutzunfähig sind, führt nicht dazu, dass sie bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von vornherein unberücksichtigt bleiben;
der maßgebliche Gesamteindruck kann auch durch solche Elemente mitbestimmt werden und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen
(…).“

(BPatG, Beschl. v. 23.01.2014, Az. 30 W (pat) 1/13 – Vermitox/VebiTOX)

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Thomas Felchner

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