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Die Markennamen von Arzneimitteln haben oft einen beschreibenden Bezug zu den Wirkstoffen. Das rächt sich, zumindest im Markenrecht. So verneinte das Bundespatentgericht gerade deswegen die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken PANTOPREM und PANTOPAN (BPatG, Beschl. v. 16.01.2014, Az. 25 W (pat) 72/12 – PANTOPREM/PANTOPAN), denn

„Aufgrund der vorgenannten Umstände ist davon auszugehen, dass im Arzneimittelbereich nicht nur Fachkreise, sondern auch Endabnehmer bei einer entsprechenden Markenbildung bzw. einem entsprechend gestalteten Markenwort mit der Übernahme der Anfangssilben der Wirkstoffbezeichnung und dem dadurch bezweckten beschreibenden Hinweis bei der betrieblichen Zuordnung entsprechend gekennzeichneter Präparate ihre Aufmerksamkeit nicht schwerpunktmäßig auf den ansonsten üblicherweise bzw. erfahrungsgemäß stärker beachteten Markenanfang lenken, sondern in besondere r Weise auch die weiteren Wortbestandteile bzw. -endungen beachten. Dann aber werden vorliegend die vorgenannten Unterschiede der Vergleichsmarken innerhalb der Markenendungen beim klanglichen Gesamteindruck nicht unbemerkt bleiben.

Bei einer Gesamtabwägung aller vorgenannten Umstände ist daher eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt klanglicher Markenähnlichkeit zu verneinen.

Gleiches gilt in Bezug auf den Markenvergleich in schriftbildlicher Hinsicht.“

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war veranlasst, da die Gewichtung von Markenbestandteilen, die im Arzneimittelbereich auf einen im Einzelfall einschlägigen Wirkstoff schließen lassen, im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr anzustellenden Gesamtabwägung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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Thomas Felchner

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