Runter mit der Ladenbeschilderung

Ein Vertragshändler, dessen Vertrag mit einem Markeninhaber endet, sollte schleunigst dessen Marke von/aus seiner Ladenbeschilderung entfernen. Hierzu heißt es in der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.03.2013, Az. 6 U 170/12) wie folgt:

„Die im Unterlassungstenor des Versäumnisurteils vom 1.3.2012 konkret wiedergegebene Außenwerbung des Beklagten erweckt den – unstreitig unzutreffenden – Eindruck, zwischen dem Beklagten und dem Inhaber der Klagemarke bestünden besondere vertragliche Beziehungen. Die Marke „X“ ist sowohl auf der Leuchtreklame als auch auf dem oberen Teil des Schaufensters blickfangartig herausgestellt. Zwar gilt dies auch für die beiden anderen dort genannten Marken („A“ und „ElektroA“), weshalb der Verkehr nicht davon ausgeht, der Beklagte vertreibe etwa ausschließlich „X“-Erzeugnisse. Das steht aber der Annahme, der Beklagte sei (jedenfalls auch) Vertragshändler für die Marke „X“, nicht entgegen. Für diese Annahme spricht insbesondere, dass die Klägerin ihre Geräte unstreitig in der Vergangenheit ausschließlich über ein Vertretersystem vertrieben hat. Daher weiß der Verkehr, dass „X“-Geräte jedenfalls nicht ohne weiteres über den freien Handel zu beziehen sind. Wenn daher ein Händler die Marke derart prominent herausstellt wie der Beklagte, muss der Eindruck entstehen, dieser Händler habe – anders als andere Elektro-Einzelhändler – irgendeine vertragliche Beziehung mit dem Hersteller. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird der Durchschnittsverbraucher insbesondere nicht meinen, gerade wegen des vom Hersteller unterhaltenen Vertretersystems sei es ausgeschlossen, dass der Beklagte mit diesem Hersteller in vertraglichen Beziehungen stehe. Im Hinblick auf die besondere Herausstellung der Marke „X“ in der Außenwerbung liegt vielmehr die Schlussfolgerung näher, dem Angebot des Beklagten liege eine Ausnahme vom üblichen Vertriebssystem zugrunde.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, im Schaufenster sowie der Eingangstür seines Ladengeschäfts befinde sich der Hinweis „keine Werksvertretung“. Ein solcher Hinweis kann der beschriebenen Irreführungsgefahr nur dann entgegenwirken, wenn er vom situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht übersehen kann, wenn er die Marke zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzung ist ausweislich der Lichtbilder, auf welche das ausgesprochene Verbot Bezug nimmt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt; denn während dort der Name „X“ deutlich zu erkennen ist, kann der wesentlich kleiner dargestellte Zusatzhinweis allenfalls mit Mühe gelesen werden. Welche Anforderungen an die deutliche Erkennbarkeit ein Zusatzhinweis im Einzelnen erfüllen muss, ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht weiter zu erörtern, da sich das Unterlassungsbegehren allein gegen die im Antrag wiedergegebene konkrete Verletzungsform richtet.

Aus der mit der beanstandeten Markennutzung verbundenen Irreführung des Verkehrs über in Wahrheit nicht bestehende vertragliche Beziehungen des Beklagten mit dem Inhaber der Klagemarke folgt, dass die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird (…). Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht weiter Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr. 2 MarkenG. Schließlich greifen wegen der genannten Irreführungsgefahr auch die Schutzschranken der §§ 23, 24 MarkenG nicht ein. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

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