Auch Sprachfehler sind möglich
Nach der Rechtsprechung reicht eine klangliche Ähnlichkeit aus, um eine Markenähnlichkeit zu bejahen. Der 25. Senat konkretisiert diese Markenähnlichkeit in der Tiamo/JIAMO-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 08.08.2013, Az. 25 W (pat) 35/12 – Tiamo/JIAMO) wie folgt:
„Bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit von Markenwörtern sind in der Regel alle im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeiten zu berücksichtigen.“
Tolle Definition: Welche Möglichkeit ist denn schon „wahrscheinlich“ und welche „unwahrscheinlich“. Mit dieser Definition können die Juristen dem Grunde nach jede klangliche Ähnlichkeit begründen oder ablehnen. Im Zweifel hat man dann eben einen Sprachfehler. Ein solcher liegt ja auch im Rahmen des Möglichen.
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