Schwarze Wolken über blauer Körperpflegemarke
Das BPatG bestätigt die Löschung des NIVEA-Blau’s (Pantone 280 C)
(BPatG, Beschl. v. 19.03.2013, Az. 24 W (pat) 75/10 – Blau Pantone 280 C) und lässt die Rechtsberschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
„Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG war zur Fortbildung des Rechts sowie zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere mit Blick auf das durch den Bundesgerichtshof im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzte Verletzungsverfahren (Az. BGH I ZR 209/08) zuzulassen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob eine konturlose Einfarbmarke markenmäßig benutzt werden kann, wenn sie stets nur in Verbindung mit einer bestimmten zweiten Farbe und im Verhältnis zu dieser und weiteren Farben zu wechselnden, die Produktgestaltung nicht durchgehend dominierenden Anteilen verwendet wird.
Ihre Entscheidungserheblichkeit einmal vorausgesetzt, kommt grundsätzliche Bedeutung auch der folgenden Rechtsfrage zu: Ist ein Zuordnungsgrad von 75 % zur Verkehrsdurchsetzung einer konturlosen Einfarbmarke erforderlich, wenn es sich dabei um eine Grundfarbe handelt, die auf dem einschlägigen, von Farbenvielfalt geprägten Markt häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet wird und außerdem als beschreibende Angabe etabliert ist, und wenn die Einfarbmarke außerdem im Verkehr stets in Verbindung mit einer weiteren Farbe und im Verhältnis zu dieser zu wechselnden, die Produktgestaltung nicht durchgehend dominierenden Anteilen verwendet wird?“
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