Falls die Rechnung des Rechtsanwalts zu hoch ist …

… ist der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.11.2012, Az. 6 U 208/11) ferner zu entnehmen, dass die anwaltliche Geschäftsgebühr lediglich in Höhe der Regelgebühr von 1,3 (Nr. 2300 KV-RVG) als erstattungsfähig anzusehen ist, wenn die einer Abmahnung zugrunde liegende Kennzeichenstreitsache als nach Umfang und Schwierigkeit allenfalls durchschnittlich einzustufen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende Einordnung rechtfertigen könnten, habe der Kläger vorzutragen. Eine Überschreitung der Regelgebühr lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass Kennzeichenstreitsachen von vornherein überdurchschnittlich schwierig seien (…).

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Thomas Felchner

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