Umsatz null = Schadenersatz null
Das OLG Frankfurt am Main weist in seinem Urteil vom 08.11.2012 (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.11.2012, Az. 6 U 208/11) darauf hin, dass Grundlage für den Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung seines Unternehmenskennzeichnens (§ 15 V MarkenG) im Wege der Lizenzanalogie nicht der Umsatz des „Klägers“, sondern der des verletzenden „Beklagten“ ist. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:
„Wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat, steht der Klägerin zu 2) auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichnens (§ 15 V MarkenG) mangels hinreichender Darlegung eines Schadens nicht zu. Die Klägerin zu 2) berechnet ihren Schaden dergestalt, dass sie vom Beklagten die Zahlung einer Lizenzgebühr auf die Umsätze verlangt, die sie selbst im Verletzungszeitraum unter ihrem Unternehmenskennzeichen erzielt hat. Dies stellt keine geeignete Methode zur Schadensberechnung dar. Nach der anerkannten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie kann der Zeicheninhaber als Schadensersatz vielmehr Lizenzgebühren nur auf die vom Verletzer mit dem angegriffenen Zeichen erzielten Umsätze verlangen. Eine Berechnung nach dieser Methode scheidet jedoch aus, wenn – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – Umsätze mit dem beanstandeten Zeichen nicht erzielt worden sind. Unter diesen Umständen kommt mangels jeglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkte auch eine Schadensschätzung nicht in Betracht.“
Wer dieser Umsatz „null“ ist, war’s das mit dem Schadenersatzanspruch.
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