Grünes Licht für Orange-Weiß
Ab heute können Sie zu Ihrer Kollegin/ihrem Kollegen sagen: „Reich mir doch bitte mal die Schreibmarke rüber“. Das Bundespatentgericht (BPatG) gab nachfolgender
3D-Markenanmeldung der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG „grünes Licht“ (BPatG, Beschl. v. 24.04.2013, Az. 29 W (pat) 505/13 – Schwan-Stabilo-Stift). Grund hierfür ist, wie die Begründung
„Diese Gestaltung besitzt für die hier vorliegende polygonale Form des Schaftes von Filz- und Faserschreibern bereits Schutz durch die für die Anmelderin eingetragenen Farbmarken 30356598 und EU 003805471. Die den Farbmarken beigefügten Beschreibungen treffen auf das angemeldete Zeichen exakt zu. Damit steht fest, dass die hier verfahrensgegenständliche dreidimensionale Form jedenfalls aus einem Element besteht, das nicht der Unterscheidungskraft entbehrt. Das schutzfähige Farbelement des Zeichens tritt in dem Gesamtzeichen auch deutlich sichtbar als betriebliches Kennzeichen hervor, da es rund vier Fünftel des Stiftes erfasst. Damit verleiht es dem Gesamtzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.“
offensichtlich (nur) die Farbkombination „Orange-Weiß“ (gut zu wissen für die Wettbewerber :-))
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