Wer aussprechen kann, ist klar im Vorteil

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind zwei sich gegenüberstehende Marken bereits dann ähnlich, wenn sie klanglich ähnlich sind (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 09.02.2012, Az. I ZR 100/10 – pjur/pure). Nach Auffassung des 27. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) reiche der Buchstabe „B.“ der Wortmarke „Frieda B.“ aus, damit die Marken „Frida“ und „Frieda B.“ – trotz Dienstleistungsidentität – nicht klanglich ähnlich seien. Im Gegenteil: Sie würden einen „deutlichen Abstand“ einhalten (BPatG, Beschl. v. 16.04.2013, Az. 27 W (pat) 524/11 – Frida/Frieda B.). Gott sei Dank wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Zur Entscheidung folgendes:

Mal ganz ehrlich: Wenn Sie die Namen „Frida“ und „Frieda B.“ – bitte tun sie dies jetzt ein mal – aussprechen, kann diesen eine „klangliche Ähnlichkeit“ – salopp gesagt – doch zumindest „nicht ganz abgesprochen werden“. „Frieda“ spricht sich doch wie „Frida“, bzw. „Frida“ wie „Frieda“. Beide fangen – meines Erachtens – doch mit einem „F“ an, dann kommt ein „r“, dann ein „i“ bzw. „ie“, dann kommt ein „d“ und dann ein „a“. Selbst das anschließende „B.“ führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Bei solchen Entscheidungen frage ich mich wirklich, warum man sich die Mühe einer Markenanmeldung macht, wenn „Frida“ und „Frieda B.“ nicht klanglich ähnlich sein sollen. Lieber BGH, bitte erkläre den Richtern des 27. Senats mal, wie das ist mit der Buchstaben- und Vokalfolge und der daraus resultierenden klanglichen Ähnlichkeit.

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Thomas Felchner

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