Rechtsmißbräuchliche Vertragsstrafe

Im Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.05.2012 (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2012, Az. 6 U 187/10) ist folgendes merkenswert:

1. Pflicht zum Tätigwerden

Derjenige, der gegenüber einem Markeninhaber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, ist unter Umständen zum Tätigwerden verpflichtet. Die Verpflichtung müsse nämlich ihrem Sinn und Zweck entsprechend regelmäßig dahin ausgelegt werden, dass der Unterlassungsschuldner dafür zu sorgen habe, dass Störungen, die ursächlich auf sein (auch vor Abgabe der Erklärung liegendes) Handeln zurückgehen, beendet würden. Bei einer Zeichennutzung im Internet erfordere dies, dass der Unterlassungsschuldner bei Übernahme der Unterlassungspflicht eine Internet-Recherche durchführen müsse, um auch etwaige „stehengebliebene“ Zeichenverwendungen zu erkennen und abzustellen. Ihn treffe hier sozusagen eine „vertraglich übernommene Garantenstellung“, denn der Unterlassungsgläubiger könne nicht wissen und deshalb nicht darlegen, ob der Unterlassungsschuldner mit einem bestimmten Internet-Anbieter Kontakt hatte oder nicht.

2. Rechtsmissbrauch

Kann sich der Schuldner eines Unterwerfungsvertrages im allgemeinen nur durch fristlose Kündigung von der übernommenen vertraglichen Verpflichtung lösen, könne es doch im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich der Unterlassungsgläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen berufe. Hiervon sei immer dann auszugehen, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Unterlassungsgläubiger aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, d.h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zustehe. Hierunter würden zum einen die Fälle fallen, in denen die vertragliche Verpflichtung allein der Sicherung eines vom Gesetzgeber aufgehobenen Verbots – etwa dem Verbot der Werbung mit mengenmäßigen Beschränkungen oder der Eigenpreisgegenüberstellung (§§ 6 d, 6 e UWG a.F.) – diene; unter Umständen seien hierunter auch die Fälle einer beachtlichen Rechtsprechungsänderung zu zählen. Zum anderen sei einem Unterlassungsgläubiger die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs dann aus Treu und Glauben verwehrt, wenn seine Sachbefugnis aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 UWG eindeutig entfallen sei, weil er selbst (Nr. 1) oder seine Mitglieder (Nr. 2) auf dem einschlägigen Markt überhaupt nicht tätig seien oder weil er – als Verband – die im Gesetz angesprochenen gewerblichen Interessen tatsächlich nicht mehr verfolge. Dem könne der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass die Berufung auf ein Vertragsstrafeversprechen trotz einer nicht rechtzeitig erfolgten Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn dem Unterlassungsgläubiger der mit dem Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsanspruch wegen einer mittlerweile eingetretenen Änderung eindeutig, d.h. ohne dass es weiterer Feststellungen oder einer Wertungsentscheidung bedürfe, nicht mehr zustehe. Nicht ausreichend sei allerdings, wenn der Unterlassungsanspruch vom Gläubiger nur deshalb nicht geltend gemacht werden könnte, weil sich die Parteien auf dem vom Unterlassungsgläubiger bedienten regionalen Markt nicht begegnen würden. Werde die Marke wegen der sich der Unterlassungsschuldner dem Unterlassungsgläubiger gegenüber zur Unterlassung verpflichtet hatte rückwirkend gelöscht, führe die Löschung dazu, dass die Wirkungen der Eintragung der Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten würde (§ 52 Abs. 2 MarkenG). In diesem Falle müsse sich der Unterlassungsgläubiger (Kläger) nunmehr – ohne dass es weiterer Feststellungen oder Wertungen bedürfe – so behandeln lassen, als hätte er die Rechte aus der Marke nie erlangt. Damit hätte auch von Anfang an kein durchsetzbarer markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden, der durch einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag hätte gesichert werden können. Nach der Wertung, die der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liege, müsse sich der Unterlassungsgläubiger (Klägerin), wenn er nunmehr den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe durchsetzen wolle, den Einwand des Rechtsmissbrauchs mit der Folge entgegenhalten lassen, dass der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe unbegründet sei.

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Thomas Felchner

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