Primero ist keine Qualitätsanpreisung

Der Deutsche versteht „Primero“ nicht als Qualitätsanpreisung. Mit dieser Begründung verneinte der 25.Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) den Löschungsantrag gegen die eingetragene Marke „Primero“, die u.a. die Ware „Baumaterialien (nicht aus Metall)“ schützt (BPatG, Beschl. v. 07-12.2012, Az. 25 W (pat) 12/12 – Primero). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Schiefer ist ein Baustoff, der vielfältig eingesetzt werden kann, insbesondere für Dacheindeckungen oder Wandverkleidungen, stellt aber auch in Bezug auf die letztgenannten Verwendungszwecke nur eine Variante unter einer Vielzahl möglicher sonstiger Baustoffe dar. Dann aber sind als relevante Fachkreise nicht nur auf Schieferprodukte spezialisierte Unternehmen anzusehen, sondern letztlich die am Handel mit Massiv-Baustoffen beteiligten Kreise als relevanter Fachkreis. Insoweit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass spanische Sprachkenntnisse innerhalb dieses Fachkreises derart verbreitet sind, dass der Begriff „Primero“ (in Alleinstellung) im dem o.g. Sinn verstanden und als Merkmals-, insbesondere Qualitätsanpreisung aufgefasst wird. Zwar ist die spanische Sprache zu den Welthandelssprachen zu zählen. Allein dies indiziert aber nicht, dass die Mitglieder des vorgenannten Fachkreises in Deutschland in relevantem Umfang über Kenntnisse der spanischen Sprache verfügen. Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Es bestehen keine hinreichenden Erkenntnisse, dass in dem nach den o.g. Ausführungen maßgeblichen Bereich des Handels mit Massivbaustoffen die Handelsbeziehungen mit Spanien eine besonders herausragende Bedeutung haben und im Rahmen dieser Handelsbeziehungen die spanische Sprache von den am Handel auf beiden Seiten Beteiligten praktiziert und gepflegt wird. Damit bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb dieses Fachkreises Kenntnisse der spanischen Sprache in einem besonderen, insbesondere in einem über die Sprachkenntnisse der Endverbraucher hinausgehenden Maße vorhanden sind.

Hinsichtlich der Kreise der Endverbraucher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese in relevantem Umfang über spanische Sprachkenntnisse verfügen. Denn Spanisch gehört nicht zu den ersten Fremdsprachen in Deutschland und ist insoweit nicht mit stärker verbreiteten Fremdsprachen wie Englisch oder Französisch zu vergleichen. Vielmehr stellt die spanische Sprache in Deutschland ungeachtet des Fortschritts des Wirtschaftsverkehrs innerhalb des europäischen Binnenmarktes und auch der großen Zahl von Deutschen, die als Touristen nach Spanien reisen, keine allgemein oder in besonderem Maße geläufige Fremdsprache dar. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise den Begriff „Primero“ als Sachangabe, insbesondere Qualitätsanpreisung auffassen werden. Es handelt sich bei diesem Begriff nicht um eine spezielle, fremdsprachige Warenangabe oder Dienstleistungsbezeichnung, bei denen eine Verneinung der Unterscheidungskraft eher in Betracht kommen könnte (…), sondern allenfalls um eine allgemeine fremdsprachige Werbeaussage, bei der aber – wie ausgeführt – nicht festgestellt werden kann, dass sie der inländische Verkehr auch so auffassen wird. Somit kann der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit den vorliegend einschlägigen Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.“

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Thomas Felchner

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