Wenn’s ein Kaff ist

Geografische Herkunftsangaben sind in der Regel mit der Folge freihaltebedürftig, dass Ortsnamen in der Regel nicht eintragungsfähig sind. Dieser Grundsatz findet dann (s)eine Ausnahme, wenn der Ort nicht einmal 400 Einwohner zählt, eine dörfliche Struktur aufweist, sich über eine Gesamtfläche von 6,16 km² ertreckt, vovon 2,29 km² mit Wald bedeckt sind, und ein Gewerbegebiet weder ausgewiesen noch die künftige Ausweisung eines solchen bekannt ist (BPatG, Beschl. v. 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 571/11 – Ney). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist daher maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der bean-spruchten Waren bzw. zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen ver-nünftigerweise zu erwarten ist (…).
Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist demnach nicht gegeben, sofern auszuschließen ist, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort in Verbindung gebracht werden können (…). Dabei muss das angesprochene Publikum sofort und ohne weiteres Nachdenken in der Lage sein, einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem in Rede stehenden Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen herzustellen.
Demnach ist erheblich, ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die beteiligten Kreise die angemeldete Bezeichnung in Zukunft mit den betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen in Verbindung bringen können. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, inwieweit die Bezeichnung den Beteiligten bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort sowie die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen besitzen. Grundsätzlich sind geographische Bezeichnungen eintragbar, die den Angesprochenen als solche nicht bekannt sind oder bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass das Publikum annehmen könnte, die Waren stammten von dort (…).
So liegt der Fall hier.
Wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes ist es unwahrscheinlich, dass die Beteiligten annehmen könnten, die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stammten von diesem Ort. „Ney“ ist der Name einer nicht einmal 400 Einwohner zählenden in Rheinland-Pfalz gelegenen Ortschaft dörflicher Struktur, die sich über eine Gesamtfläche von 6,16 km², davon sind 2,29 km² mit Wald bedeckt, erstreckt. Ein Gewerbegebiet ist in Ney weder ausgewiesen, noch ist die künftige Ausweisung eines solchen bekannt.“

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Thomas Felchner

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