Kleines pro ganz groß

Das Firmenschlagwort „ProConcept“ genügt den Mindestanforderungen an die Unterscheidungskraft des Unternehmens­kenn­zei­chen einer Werbeagentur mit der Folge, das der Inhaber dieses Unternehmenskennzeichens berechtigt sei, die Benutzung eines (fast) identischen Zeichens durch ein innerhalb der gleichen Branche tätige jüngere Unternehmen in Form eines Unterlassungsanspruchs zu unterbinden (OLG Köln, Urt. v. 29.06.2012, Az. 6 U 19/12 – pro concept (marketing)/ProConcept). Im Urteil heißt es hierzu auszugsweise wie folgt:

„Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht den Verfügungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG bejaht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; insbesonde­re genügt das Firmenschlagwort „ProConcept“ der bundesweit tätigen Antragstellerin den Mindestanforderungen an die Unterscheidungskraft des Unternehmens­kenn­zei­chen einer Werbeagentur und berechtigt sie, die Benutzung eines (fast) identischen Zeichens durch ein innerhalb der gleichen Branche tätige jüngere Unternehmen zu unterbinden, ohne dass es auf weitere ähnlich bezeichnete Unternehmen von zweifelhafter Marktbedeutung oder die in der Abmahnung erwähnten Dienstleistungsmarken und deren Verwechslungsfähigkeit mit dem Unternehmenslogo der Antragsgegnerin ankäme.“

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