Markenverletzende Vorratsgesellschaft

Auch eine Vorratsgesellschaft kann Schuldnerin eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs sein. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2012, Az. I-20 U 103/11 – Charité/Charite C.V. GmbH) auszugsweise wie folgt:

„Dabei stellte bereits die Anmeldung der Beklagten zu 1. unter dem Namen Charite C.V. GmbH beim Handelsregister eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar. Insofern unterscheidet sich die Anmeldung und Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das Handelsregister von der Anmeldung eines Zeichens als Marke. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt. Anmeldung und Eintragung im Handelsregister sind deshalb bereits als Gebrauch der Firma anzusehen, wenn der Rechtsträger des Unternehmens im Zeitpunkt der Anmeldung oder Eintragung besteht (…). Durch diese Benutzung wurde die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden kann (…). Solange die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu (…).“

Interessant ist weiterhin, dass das Gericht „Berührungspunkte zwischen ärztlichen Leistungen und Kosmetikprodukten“ bejaht hat. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„Auch der Branchenabstand der Parteien steht der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Es gibt Berührungspunkte zwischen ärztlichen Leistungen und Kosmetikprodukten, die die Möglichkeit eines flankierenden Kosmetikvertriebs durch ein großes und bedeutendes Krankenhaus als naheliegend erscheinen lassen. So besteht im Bereich der Dermatologie das Bedürfnis, sichtbare Folgen der Erkrankung temporär zu verdecken, um einer psychischen Belastung des Patienten entgegenzuwirken. Dabei besteht gerade im Bereich der Dermatologie die Problematik einer besonderen Empfindlichkeit der krankhaft veränderten Haut, die den Einsatz einer speziellen „dermatologisch geeigneten“ Kosmetik erforderlich macht.

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