Ohne Schirm, dafür mit Scharm und Basecap

Im am Freitag erschienenen Markenblatt Heft 31, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf

Mann mit Basecap und Sonnenbrille
Az. 3020120168272
Marke schützt folgende Waren und Dienstleistungen:

„Klasse(n) Nizza 33:
alkoholhaltige Fruchtextrakte; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein; Kornbrand; Spirituosen; destillierte Getränke; alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; alkoholische Fruchtgetränke
Klasse(n) Nizza 35:
Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]
Klasse(n) Nizza 41:
Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Videofilmproduktion; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Theateraufführungen; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Symposien“

Anmerkung:

Ohne Schirm, dafür mit Scharm und Basecap!

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